Landessanierungsprogramm

Öffentliche Bekanntmachung

Zuschussrichtlinien für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet "Ortsdurchfahrt Mittelbiberach" (Zusammenfassung)
Der Gemeinderat Mittelbiberach hat in der öffentlichen Sitzung am 29.05.2017 folgende Zuschussrichtlinien für private Maßnahmen im Sanierungsgebiet „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ beschlossen (Zusammenfassung; der vollständige Text kann hier abgerufen werden):
Generell können nur Maßnahmen gefördert werden, die den Sanierungszielsetzungen der Gemeinde entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Sanierungsfördermitteln gegenüber der Gemeinde besteht nicht.


1. Private Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Umnutzungsmaßnahmen:
Umfassende Modernisierung mit städtebaulicher Aufwertung beziehungsweise Neubeschaffung von abgeschlossenen Wohneinheiten durch Ausbau- oder Umnutzungsmaßnahmen. Dabei wird von einer familiengerechten Wohnungsgröße ausgegangen.
Regelfördersatz von 25 % der vom Sanierungsträger als förderfähig anerkannten Kosten pro Gebäude, bis zu einer Förderobergrenze von 50.000,- €.


2. Ordnungsmaßnahmen (Abbruchmaßnahmen):
Abbruchmaßnahmen zur Erreichung der gemeindlichen Sanierungsziele. Der Abbruch erhaltenswürdiger Bausubstand wird grundsätzlich nicht gefördert. Beim Abbruch von Gebäuden wird eine Konzeptionsskizze für eine städtebaulich verträgliche Neubebauung des Grundstücks erstellt, welche Bestandteil des Ordnungsmaßnahmenvertrags wird.
Regelfördersatz von 50 % der anfallenden Abbruchkosten pro Grundstück, bis zu einer Förderobergrenze von 40.000,- €.
3. Einzelfallklausel


Die Gemeinde behält sich vor, in besonders gelagerten Ausnahmefällen abweichende Einzelfallregelungen zu treffen.
Der vollständige Text der Zuschussrichtlinien ist im Rathaus erhältlich oder kann hier abgerufen werden.

Öffentliche Bekanntmachung
Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Mittelbiberach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortsdurchfahrt Mittelbiberach"
Aufgrund von § 142 Abs. 3 BauGB und von § 4 Abs. 1 der GemO für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Mittelbiberach in seiner Sitzung vom 29.05.2017 folgende Änderungssatzung für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes " Ortsdurchfahrt Mittelbiberach" beschlossen:


Artikel 1
§ 2 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ wird wie folgt neu gefasst:
„Die Sanierung " Ortsdurchfahrt Mittelbiberach " wird im "vereinfachten" Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Vorschriften des 3. Abschnittes über die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften im Baugesetzbuch (§§ 152 – 156) werden deshalb ausgeschlossen. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB bleibt bestehen.“


Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mittelbiberach, den 01.06.2017
gez. Berg
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens – und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, ist darzulegen.
Ebenfalls ist eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder einer Vorschrift aufgrund der GemO bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Rechtswidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ der Gemeinde Mittelbiberach

Der Gemeinderat der Gemeinde Mittelbiberach hat aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 Bauge-setzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung in seiner Sitzung am 18. Oktober 2021 folgende

Satzung zur 2. Änderungen des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ in Mittelbiberach

beschlossen:

§ 1
Gegenstand der Änderung

Das durch Satzung vom 19.09.2016, öffentlich bekannt gemacht am 22.09.2016, mit 1. Änderungssatzung vom 29.05.2017, öffentlich bekanntgemacht 01.06.2017 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ wird wie folgt geändert.

§ 2
Erweiterung des Sanierungsgebiets

Die unter § 1 angegebene Satzung der Gemeinde Mittelbiberach über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ wird wie folgt erweitert:

Das Sanierungsgebiet wird um die im angeschlossenen Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 27.09.2021 mit rot umrandeter Abgrenzungslinie gekenn-zeichneten Flächen erweitert. Es handelt sich um das Flurstück mit der Nummer 24.

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3
Bestimmungen

Die Sanierung „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB finden keine Anwendung. Die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB bleibt bestehen.

§ 5
Durchführungszeitraum

Die Sanierung „Ortsdurchfahrt Mittelbiberach“ soll bis 31.12.2024 abgeschlossen sein.

§5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
 
Mittelbiberach, den 18.10.2021
gez. Florian Hänle
(Bürgermeister)

Hinweise:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Mittelbiberach geltend zu machen.

Die Satzung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der Dienstzeiten bei der Gemeinde Mittelbiberach von jedermann eingesehen werden.

Auskünfte erteilt das Bürgermeisteramt der Gemeinde Mittelbiberach unter Telefon: 07351/1818-28 oder die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH unter Telefon: 0731 602896-24.

Sanierungsgebiet Ortsdurchfahrt Mittelbiberach

Sanierungsgebiet Ortsdurchfahrt Mittelbiberach gemäß 2. Satzungsänderung